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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Datenschutz

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Haftungsbeschränkungen

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Die obige Haftungsbeschränkung gilt für alle Schäden, Belastungen oder Verletzungen, die aufgrund von Ausfall, Fehler, Unterlassung, Unterbrechung, Löschung, Störung, Verzögerung beim Betrieb oder bei der Übertragung, aufgrund eines Computervirus, durch Ausfall der Kommunikationsleitung, Diebstahl oder Zerstörung, unerlaubten Zugriff, unerlaubte Änderung oder Nutzung entstehen, unabhängig davon, ob durch Vertragsbruch, unerlaubte Handlung, Nachlässigkeit oder eine andere Aktion.

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Haftungsausschluss

Ausgenommen dies ist gesetzlich verboten, ist wirtschaftslexikon.wiki Ihnen gegenüber in keinem Fall haftbar für indirekte, mittelbare, beispielhafte Schäden, Neben- und Folgeschäden und andere Schadensfolgen, einschließlich Gewinneinbußen, und zwar auch dann, wenn wirtschaftslexikon.wiki auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

Wenn ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesen Nutzungsbedingungen festgestellt wird, dass wirtschaftslexikon.wiki Ihnen gegenüber für jegliche Schäden oder Verluste haftbar ist, die aus Ihrer Nutzung der Website oder Inhalte resultieren oder damit in Verbindung stehen, übersteigt die Haftung von wirtschaftslexikon.wiki in keinem Fall (1) die Höhe der Gesamtsumme eines Abonnements oder einer ähnlichen Gebühr für jegliche Services oder Funktionen der Website in den sechs Monaten vor dem Datum, an dem die Klage gegen wirtschaftslexikon.wiki ursprünglich eingereicht wurde (aber nicht eingeschlossen den Kaufpreis für jegliche wirtschaftslexikon.wiki Hardware oder Softwareprodukte oder jegliche wirtschaftslexikon.wikiCare oder ähnliche Supportprogramme) oder (2) 100,00 US-Dollar. Einige Rechtsordnungen lassen einen derartigen Haftungsausschluss nicht zu, sodass die obige Einschränkung möglicherweise nicht für Sie gilt.

Schadloshaltung

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Verletzung dieser Nutzungsbedingungen

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Maßgebendes Recht; Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

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Rechtsunwirksam, wenn gesetzlich verboten

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Letzte Aktualisierung durch die Rechtsberater von wirtschaftslexikon.wiki am 26.03.2017



 
 
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