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Ausgabe 2017
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Fusion

Zusammenschluss (Verschmelzung) von zwei oder mehreren Unternehmen zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit in den Varianten Verschmelzung durch Aufnahme (übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes auf die aufnehmende) oder Verschmelzung durch Neubildung (einer neuen Gesellschaft). Besondere Kautelen gegen Fusionen sowohl im Kartellgesetz als auch im EU-Vertrag (auf der Basis eines gegenüber dem Gesellschaftsrecht erweiterten Fusionsbegriffes).

Verschmelzung.

Eine Fusion stellt einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlich und rechtlich neuen Einheit dar. Es können zwei Formen unterschieden werden:

  • Fusion mit Gesamtrechtsnachfolge

  • Fusion ohne Gesamtrechtsnachfolge

Sie kann freundlich oder unfreundlich (= "unfriendly takeover") erfolgen bzw. auf horizontaler oder vertikaler Produktions- oder Handelsebene stattfinden. Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen muss eine Fusion durch die zuständigen Kartellbehörden (Inland bzw. EU) genehmigt werden.





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