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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Grundschuld

In Abteilung Ill des Grundbuches können Grundschulden als dingliche Belastungen zugunsten eines Dritten eingetragen werden. Mit Eintragung einer solchen Grundschuld verpfändet der Eigentümer seinen Grundbesitz in Höhe des eingetragenen Grundschuldbetrages. Im Gegensatz zur Hypothek setzt die Entstehung einer Grundschuld nicht unbedingt eine Forderung voraus. Ein Eigentümer kann auch auf seinen eigenen Namen eine Grundschuld eintragen lassen, die er als Sicherheit außergrundbuchlich in privatschriftlicher Form oder in öffentlich beglaubigter Form an einen Gläubiger abtreten kann. Bei Abtretung in privatschriftlicher Form sind die Verwertungsrechte des Gläubigers und Grundschuldinhabers jedoch eingeschränkt.

(engl. land charge, mortage) Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch, d. h., sie folgt nicht einer konkreten Forderung. Sie entsteht mit notarieller Bestellung durch den Grundstückseigentümer und Eintragung in Abteilung III des Grundbuches. Eine Grundschuld kann als Buch Grundschuld oder als Brief Grundschuld mit Grundschuldbrief bestellt werden. Während die Abtretung einer Buch Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden muss, kann die Briefgrundschuld außerhalb des Grundbuchs durch Abtretungserklärung und Briefübergabe abgetreten werden. Bei der in der Bankpraxis üblichen SicherungsGrundschuld ist die Grundschuld durch eine Sicherungsabrede bzw. eine Zweckbestimmungserldärung mit der zu sichernden Forderung verbunden. Die Höhe der Zinsen ist im Darlehensvertrag (Darlehen, Vertrag) vereinbart. Die Grundschuld wird mit einem Kapitalbetrag und einem Zinssatz bestellt. Während der Kapitalbetrag i. d. R. der nominalen Höhe des gesicherten Darlehens entspricht, ist der dingliche Zinssatz der Grundschuld höher als der Zinssatz des gesicherten Darlehens (z. B. 15 % p. a.). Eine Konditionenänderung muss also bis zu diesem Satz auch dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Darlehenszinssatz nach einer Konditionenanpassung gestiegen ist.





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