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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Kartell

horizontale Wettbewerbsbeschränkung in Form von Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüssen von Untemehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Sie sind nach § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Aufgrund der ihnen eigenen Dynamik können Kartelle zur schrittweisen Einbeziehung immer mehr marktrelevanter Aktionsparameter tendieren, die möglicherweise den Wettbewerb punktuell beseitigen, wenn die Beteiligten den Markt maßgeblich bestimmen (Marktbeherrschung). Von Kartelltypen niederer Ordnung (Konditionenkartell, - Rabattkartell, Normen- und Typenkartell, Kooperationskartell, Rationalisierungskartell, Spezialisierungskartell), die jeweils den Wettbewerb in geringerem Grade beeinträchtigen, sind die Kartelle höherer Ordnung zu unterscheiden (Preiskartell, Submissionskartell, Quotenkartell, - > Syndikat). Eine weitere Einteilung geht aus vom erfaßten Aktionsparameter (Konditionenkartell; Preiskartell; Mengenkartell; Produktionskartell). Nach dem Zweck der Kartellbildung werden Strukturkrisenkartelle und Konjunkturkrisenkartelle, Exportkartelle sowie Importkartelle unterschieden. Der Bestand des Kartells wird gegenüber den Mitgliedern durch den inneren Kartellzwang (z.B. Konventionalstrafen) aufrechtzuerhalten versucht, gegenüber Außenseitern bzw. Unternehmen vor- oder nachgelagerter Produktionsstufen durch äußeren Kartellzwang mittels Kampfstrategien (Diskriminierung, - Boykott); Kartellzwang ist jedoch weitgehend verboten. Gegen die Kartellbildung wirken insbes. Substitutionswettbewerb und Auslandskonkurrenz. Vor 1933 bestanden in Deutschland über 2 000 Kartelle. Ende 1991 waren im Rahmen des GWB (d.h. abgesehen von dessen Ausnahmebereichen) rd. 400 Kartelle in Kraft, davon überwiegend Spezialisierungskartelle, Kooperationsvereinbarungen sowie Normen- und Typenkartelle. Ihre Gesamtzahl steigt langfristig leicht an. Schwerpunkte sind die Baustoffindustrie sowie die Textilindustrie. Literatur: Schmidt, I. (1996)

Absprachen zwischen verschiedenen Unternehmen mit dem Ziel der Marktbeeinflussung durch Ausschaltung bzw. Einschränkung des freien Wettbewerbs. In Deutschland strenge gesetzliche Regelung im Kartellgesetz (grundsätzliches Kartellverbot).

Eine horizontale Absprache zwischen wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Wirtschaftsunternehmen mit dem Ziel einer Marktbeeinflussung durch Beschränkung des Wettbe­werbs, Verbesserung der Marktordnung und verstärkte Rationalisierung. Nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe­schränkungen (GWB) sind Kartelle, die geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen spürbar zu beeinflussen, grundsätzlich verboten. Das grundsätzliche Verbot des § 1 GWB wird durch die folgenden §§ 2-8 GWB und die Bestimmungen über Erlaubniskartelle aufge­lockert.

(engl. pool, cartel) Das Kartell (ital. cartelle = kleines Schreiben, Zettel) ist ein Zusammenschluss von rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges (horizontaler Zusammenschluss). Das Kartell entsteht durch ÷ Vertrag (Kartellvertrag), der die wirtschaftliche Selbständigkeit der Vertragschließenden einschränkt, da sich die Mitglieder zum gemeinsamen Handeln verpflichten (beispielsweise zum Verkauf eines Produktes zu einem vereinbarten Verkaufspreis), mit dem Ziel, den Wettbewerb auf einem Markt zu beschränken. Verstößt ein Mitglied gegen die Bestimmungen des Kartellvertrages, so droht eine Vertragsstrafe. Kartelle gibt es in verschiedenen Ausprägungsformen. Sie reichen von freiwilligen, oft nur mündlichen Verhaltensabstimmungen (sog. Frühstückskartell) bis zu vertraglich geregelten und/oder organisatorisch abgewickelten Zweckgemeinschaften. Bei einem Syndikat wird die Verpflichtung der Beteiligten eines Kartells abgesichert durch eine gemeinschaftliche Organisation, die beispielsweise zentralisiert zuständig ist für die Beschaffung und Distribution. Um die Verbraucher (private Haushalte) vor nachteiligen Folgen (z. B. überhöhte Preise) solcher Absprachen zu schützen und den Wettbewerb als entscheidendes Merkmal der Marktwirtschaft zu erhalten, sind in vielen Ländern Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlassen worden. Im deutschen Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWBI, kurz: Kartellgesetz) ist die Bildung von Kartellen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind die grundsätzlich erlaubten, aber vom Bundeskartellamt überwachten anmeldepflichtigen Kartelle, beispielsweise Konditionenkartelle (Konditionen) zur einheitlichen Anwendung allgemeiner Geschäfts , Lieferungs und Zahlungsbedingungen, und die genehmigungspflichtigen Kartelle (z. B. die Einfuhrkartelle). Der Bundeswirtschaftsminister kann grundsätzlich verbotene Kartelle, beispielsweise Konjunkturkrisenkartelle, genehmigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung aus gesamtwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Alle Kartelle müssen in das sog. Kartellregister eingetragen und veröffentlicht werden.





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