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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Europäische Union (EU)

bezeichnet die Zielvorstellung einer politischen Europäischen Union, die von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Gemeinschaften (EG) auf der 1. Pariser Gipfelkonferenz vom 21. Oktober 1972 erstmals verbindlich formuliert wurde. Sie forderten «als vornehmstes Ziel..., in absoluter Einhaltung der bereits geschlossenen Verträge die Gesamtheit der Beziehungen der Mitgliedstaaten in eine Europäische Union» bis zum Ende des Jahrzehnts umzuwandeln. Die Definition des Begriffs sowie die politischen Konturen und Strategien des europäischen Integrationsprozesses blieben vage. Unterschiedliche Phasen der Entwicklung hin zu einer «Politischen Union» weisen die verschiedenen von der EG in Auftrag gegebenen Reformberichte auf wie zum Beispiel der Tindemans-Bericht 1974, der Adonnino-Bericht und der Dooge-Bericht 1985, wobei letztere in die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA) einflössen. Wichtige Schritte auf dem Weg zum europäischen Integrationsprozeß bildeten die Schaffung des Europäischen Währungssystems (EWS) 1979 und die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes 1992. In dem am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union sind die Vorstellungen zu einer «Politischen Europäischen Union» konkretisiert worden. Die EU besteht gegenwärtig aus 15 Staaten und basiert auf den drei Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EWG (jetzt Europäische Gemeinschaft, EG) der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM), die nach wie vor weiterbestehen. Die Organe der Gemeinschaften bilden auch die Organe der Europäischen Union.
Nach dem Vertrag von Maastricht ruht die Union auf drei Säulen: den Europäischen Gemeinschaften (Zollunion, Binnenmarkt, der Gemeinsamen Agrarpolitik, Strukturpolitik und der schrittweisen Einführung der Wirtschafts- und Währungsunion), den Bestimmungen zur Einführung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik. Supranationalität und intergouvernementale Zusammenarbeit stehen in der EU nach wie vor nebeneinander, wobei die souveränen Nationalstaaten durch völkerrechtlich bindende Abkommen bestimmte nationale Hoheitsrechte an die überstaatliche Institution EG abgeben.





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