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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Macht

Im Anschluss an Max Weber kann Macht definiert werden als die Chance, in einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Wi­derstreben durchzusetzen. Machtausübung führt dazu, dass der Entscheidung der Betroffenen über ihr Verhalten fremdgesetzte Daten zugrun­de liegen, d.h. ihr Bereich alternativer Hand­lungsweisen eingeschränkt wird. Im Extremfall besteht nur noch eine Handlungsmöglichkeit. Die Verfügungsgewalt des Managers leitet sich aus dessen Befugnissen ab. “Macht” be­deutet eine bestimmte Art der Beziehungen zwi­schen Personen innerhalb einer Organisation. Sie zeigt sich allgemein in der Möglichkeit, ande­re Personen zu einer bestimmten Art ihres Ver­haltens und ihrer Leistung zu veranlassen. Die Formulierung, “A hat Macht gegenüber B”, kann bedeuten:
· A kann B zu einem von ihm gewünschten Ver­halten bzw. zu einer bestimmten Leistung veran­lassen, die B ohne die Einwirkung von A nicht er­bringen würde.
· A ist gegenüber B überlegen (physisch, intel­lektuell, formal, kraft gesetzlicher Regelung).
· B ist in einem materiellen Abhängigkeits­verhältnis gegenüber A. B muss die Anweisungen des A akzeptieren.
Am bekanntesten ist die Klassifikation der ver­schiedenen Machtgrundlagen von John R. P. French und Bertram Raven. Sie unterscheiden fünf Machtgrundlagen:
(1) Belohnungsmacht (reward power): Sie basiert auf der Wahrnehmung einer Person B, dass eine Person A die Möglichkeit hat, sie zu belohnen. Ein Vorgesetzter hat dann Macht über einen Un­tergebenen, wenn der Untergebene weiss, dass der Vorgesetzte Lohnerhöhungen oder Förde­rungsmaßnahmen für ihn empfehlen kann und wenn der Untergebene diese Anreize begehrenswert findet. Belohnungsmacht ist streng zu unter­scheiden von der bloßen Existenz eines Belohnungsinstrumentariums.         Verhaltensbeeinflussend wirkt lediglich die perzipierte — und positiv bewertete — Aussicht auf erhöhte Bedürfnisbefriedigung bei konformem Verhalten. Für die Erhaltung dieser Machtgrundlage ist die tatsächli­che Gewährung der in Aussicht gestellten Belohnung notwendig. Bei wiederholter Nichtgewäh­rung der Belohnung, trotz konformen Verhaltens, wird diese Machtgrundlage verloren gehen.
(2) Zwangsmacht (coercive power): Sie gründet sich auf die Perzeption von Untergebenen, dass
der Vorgesetzte die Möglichkeit hat, sie bei nicht­konformen Verhalten zu bestrafen (Entlassung, Versetzung, Lohnabzug etc.).
(3) Beziehungsmacht (referent power): Sie gründet sich auf Identifikation oder den Wunsch,
dem Vorgesetzten zu gefallen. Eine mögliche Erklärung für diese Transformation von Beloh­nungs- in Beziehungsmacht ist die, dass die Autorität, Belohnungen zu gewähren, eine Person attraktiv macht und dass diese Attraktivität zur Iden­tifikation anregt. Im Gegensatz zur Macht durch Belohnung bzw. Bestrafung ist diese Macht­grundlage schwer herstellbar, sie ist spontanen Ursprungs.
(4) Expertenmacht (expert power): Sie gründet sich auf die Perzeption des Untergebenen, dass
der Vorgesetzte Wissensvorteile in einem speziellen Gebiet hat. Je höher der zuerkannte Wis­sensvorsprung, desto stärker wird diese Machtgrundlage. Expertenmacht ist aber grundsätzlich begrenzt auf den Wissensbereich, für den relati­ve Wissensvorteile zuerkannt werden. Außerhalb dieser Grenzen entfällt die Möglichkeit der Beein­flussung dieser Art.
(5) Macht durch  Legitimation (legitimate power): Sie gründet sich auf die Akzeptierung spezieller Normen und Werte, die besagen, dass bestimmte Personen (Positionsinhaber) das Recht haben, Einfluss auszuüben. Mitarbeiter sind bereit, den Weisungen des Vorgesetzten zu folgen, weil sie dessen Recht anerkennen, Wei­sungen zu erteilen.

2. Marktmacht

3. - Trennschärfe





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