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Ausgabe 2017
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Nachschusspflicht

Bei Versicherungsunternehmen, die den rechtlichen Status eines Vereines auf Gegenseitigkeit (VVaG) haben, und bei einigen öffentlichen Versicherern ist durch den Versicherungsnehmer ein Nachschuss dann zu leisten, wenn die Prämieneinnahmen eines Jahres nicht zur Deckung der angefallenen Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten ausgereicht haben. Näheres ist in der Satzung des Versicherungsvereins oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu lesen. Mit der Nachschusspflicht nehmen die genossenschaftsähnlich organisierten Mitglieder des VVaG bei grösseren Schwankungen im Geschäftsverlauf die Gewährsträgerrolle wahr, die bei Aktiengesellschaften von den Aktionären und bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch die öffentliche Hand zu erfüllen ist. Viele grosse VVaG schliessen die Nachschusspflicht jedoch aus ihrer Satzung aus, da grössere Schwankungen im Geschäftsverlauf aufgrund der Grösse und Ausgewogenheit des Versicherungsbestandes unwahrscheinlich sind und die Einforderung eines Nachschusses im Wettbewerb am Markt kaum durchsetzbar wäre.





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