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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Kaufmann

Wer ein Handelsgewerbe gem. § 1 Abs. 1 HGB betreibt, ist Kaufmann. Der Begriff des Handelsgewerbes deckt sich im Wesentlichen mit der Legaldefinition des Steuerrechts. Gem. § 15 Abs. 2 EStG, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor bei selbstständiger, nachhaltiger Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder eines anderen freien Berufes anzusehen ist.
Siehe auch: Kann-Kaufmann, Minder-Kaufmann, Muss-Kaufmann, Schein-Kaufmann, Soll-Kaufmann, Voll-Kaufmann

(engl. merchant, dealer, salesman) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu zählen nach § 1 II HGB insbesondere die Grundhandelsgewerbe, wie z. B. Groß und ~ Einzelhandel, Warenherstellung (Industrie) und industrielle Be und Verarbeitung von Waren (außer Handwerk), Versicherungen, Kreditinstitute und Transportunternehmen. Jeder, der ein Grundhandelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. Ärzte, Rechtsanwälte etc. zählen zu den freien Berufen; sie üben kein Gewerbe aus. Wer ein handwerkliches oder sonstiges Gewerbe betreibt, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Kaufmann, sofern seine Firma ins Handelsregister eingetragen ist. Zur Eintragung ist der Unternehmer verpflichtet, wenn er aufgrund der Art und des Umfanges seines Betriebes einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb hat. Er erwirbt seine Kaufmannseigenschaft durch pflichtgemäße Eintragung ins Handelsregister. Kaufleute kraft pflichtgemäßer Eintragung heißen Kannkaufleute. Kannkaufleute sind z. B. Dienstleistungsunternehmen (z. B. Reisebüros, Hotels, Kino), Bauunternehmen und Betriebe der Urproduktion. Nicht dazu zählen land und forstwirtschaftliche Betriebe. Land und forstwirtschaftliche Betriebe mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb sind zur Eintragung ins Handelsregister berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie erwerben ihre Kaufmannseigenschaft durch freiwillige Eintragung und stehen dann den Kannkaufleuten gleich. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform immer Kaufleute, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Kaufleute kraft Rechtsform heißen auch Formkaufleute.





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