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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Handelsregister

Öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird und in das alle Vollkaufleute (Einzelkaufleute, Personengesellschaften, soweit sie Handelsgeschäfte betreiben, und Kapitalgesellschaften) eingetragen werden. Eintragungsmerkmale sind:
Name der Gesellschaft, Inhaber bzw. Gesellschafter, (bei Personenhandelsgesellschaften) Geschäftsführer, vorhandene Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, Rechtsform der Gesellschaft, Höhe des haftenden Kapitals bei juristischen Personen. Man unterscheidet zwei Abteilungen. In Abteilung A werden Einzelunternehmen (oHG, KG) eingetragen. In Abteilung B Kapitalgesellschaften (AG, GmbH). Eintragungen haben Recht bekundende und Recht erzeugende Wirkung.
Dieses Register wird hinsichtlich eintretender Veränderungen ständig fortgeschrieben und steht jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Amtliches Verzeichnis der Kaufleute (s. Kaufmann), sowohl der Einzelunternehmungen als auch der Handelsgesellschaften (nicht der Genossenschaften, die im Genossenschaftsregister erfasst sind). Das H. wird in Deutschland beim Amtsgericht (Registergericht) geführt, ist öffentlich, kann von jedermann eingesehen werden (§ 91 HGB). Es gibt Auskunft über Tatsachen, die für den Handelsverkehr bedeutsam sind. Online können das Handelsregister und die dazu tagesaktuellen Veröffentlichungen des Bundesanzeigers eingesehen werden über: http://www.ecodata.de

(engl. trade register, commercial register) Ein Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, das Kaufleute (Kaufmann) und Handelsgesellschaften (Handelsbetrieb) unter ihrer Firma verzeichnet und damit verbundene Rechtsverhältnisse offenkundig macht. Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert: In der Abteilung A werden Einzelunternehmen, Personengesellschaften (mit Ausnahme von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR] und Stiller Gesellschaft) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts verzeichnet; die Abteilung B enthält die Kapitalgesellschaften und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG). Zusätzlich sind die Handelsregistereintragungen im Bundesanzeiger und mindestens einem anderen Blatt bekannt zu machen. Genossenschaften, eingetragene Vereine (e. V.) und Partnerschaftsgesellschaften werden nicht in das Handelsregister, sondern in das ebenfalls beim Amtsgericht geführte Genossenschafts , Vereins bzw. Partnerschaftsregister eingetragen. Die Einsichtnahme in das Handelsregister und die Handelsregisterakten ist jedermann gestattet. Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben, d. h., für sie besteht die Vermutung der Richtigkeit bis zum Beweis des Gegenteils.





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