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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Einlagenpolitik

Neben ihrer Funktion als “Bank der Banken” ist die Notenbank auch Refinanzie­rungs- und Depositenbank der öffentlichen Hand. Als Depositenbank des Bundes kann die
Deutsche Bundesbank nach § 17 des Bun­desbankgesetzes eine je nach der konjunkturel­len Lage entweder expansive oder kontraktive Einlagenpolitik betreiben. Nach § 17, Absatz 1 Bundesbankgesetz sind Bund und Länder ver­pflichtet, ihre Kassenüberschüsse bei der Bun­desbank zu hinterlegen. Da sie diese Ober­schüsse nicht bei den Geschäftsbanken deponie­ren können, wird dadurch eine restriktive Wir­kung erzielt; denn diese Mittel sind den Kreditin­stituten für ihre geschäftlichen Dispositionen grundsätzlich entzogen. Allerdings betrifft § 17 nicht die Gemeinden und die Träger der Sozial­versicherungen. Die Vorschrift beschränkt sich auf die Kassenüberschüsse des Bundes, der Länder und die Sondervermögen des Bundes. § 17, Absatz 2 bestimmt, dass der Bund auf An­trag seine Kassenüberschüsse zur anderweiti­gen Anlage im Geschäftsbankensystem verwen­den kann. Diese Bestimmung sichert der Bun­desbank die Möglichkeit, durch Genehmigung oder Ablehnung eines solchen Antrags einen ex­pansiven oder kontraktiven Effekt zu erzielen.





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