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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der ambulanten (seit
1. April 1995) und stationären Pflege (seit
1. Juli 1996) im Rahmen des Pflege-Versicherungsgesetzes für alle privat und gesetzlich Krankenversicherten. Das Pflege-Versicherungsgesetz ist seit dem
1. Januar 1995 in Kraft. Es unterscheidet zwischen der sozialen und der privaten Pflegeversicherung. Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz »Pflege folgt Kranken«. Die Pflegepflichtversicherung ist dem zufolge dort abzuschliessen, wo auch der Krankenversicherungsschutz besteht. Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Das bedeutet, dass jeder eine Pflegeversicherung haben muss. Als pflegebedürftig werden in dem Gesetz alle Menschen beschrieben, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrem Alltag dauerhaft auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Dabei entscheidet der Grad der Pflegebedürftigkeit über die Höhe der finanziellen Leistungen. Zur Stufe I zählen erheblich Pflegebedürftige, die mindestens einmal täglich und für wenigstens zwei Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen und Anziehen, und zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe bei der Führung des Haushalts benötigen. Zur Stufe II zählen Schwerpflegebedürftige: wer mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und mehrmals wöchentlich Hilfe beim Führen des Haushalts benötigt. Stufe III sind Schwerstpflegebedürftige, die täglich rund um die Uhr auf Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung können durch private Versicherungen ergänzt werden: Pflegetagegeld-, Pflegekosten-, Pflegerentenversicherung.

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