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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Vollmacht

ist die Ermächtigung zum Handeln in fremdem Namen. Durch Vollmacht erreicht der Bevollmächtigte Vertretungsmacht (Vertretung). Man unterscheidet folgende Arten von Vollmacht: 1. Außen- oder Innenvollmacht; je nachdem, ob die Erklärung gegenüber betroffenen dritten Personen bzw. der Allgemeinheit abgegeben wird oder nur dem Bevollmächtigten gegenüber. 2. Spezial- oder Generalvollmacht;]^ nachdem, ob sich die Vollmacht nur auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft (z.B. Verkauf eines bestimmten Grundstücks) oder auf jede Art von Rechtsgeschäften bezieht. 3. Gattungs- bzw. Artvollmacht; diese bezieht sich auf einen bestimmten Kreis von Geschäften (z.B. Einkaufsvollmacht). 4. Einzel- oder Gesamtvollmacht; je nachdem, ob eine Person allein oder nur zusammen mit anderen vertretungsberechtigt ist. 5. Haupt- oder Untervollmacht; je nachdem, ob der Bevollmächtigte seine Vollmacht direkt vom Geschäftsherrn erhält oder von einem anderen bereits vom Geschäftsherrn Bevollmächtigten. Untervollmacht kann nur unter Einwilligung des Geschäftsherrn gegeben werden. Die Vollmacht regelt sich nach §§ 166 ff BGB.





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