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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Äquivalenzprinzip

verlangt, dass sich Leistungen und Gegenleistungen entsprechen. Es spielt im Rahmen der Beitragskalkulation der - Versicherungen eine Rolle. Im Rahmen der Finanzwissenschaft ist das Äquivalenzprinzip ein Besteuerungsprinzip, das zu einer gerechten und effizienten Steuerverteilung beitragen soll: Die Wirtschaftssubjekte haben ihrem Anteil an den gesamten oder einzelnen Staatsleistungen entsprechend (äquivalent) Steuern zu zahlen. Das könnte eine Besteuerung erfordern, die in ihrer Belastung dem Nutzen aus den Staatsleistungen gleich ist. Für die meisten - öffentlichen Güter liegen keine Marktpreise vor, so dass eine marktmäßige Äquivalenz entfällt. Da die individuellen Nutzen der Staatsleistungen nicht meBbar und vergleichbar sind, daher keine Nutzenäquivalenz möglich ist, werden als Hilfskriterien zur Bestimmung der Äquivalenz die Kosten in Betracht gezogen, die bei Inanspruchnahme staatlicher Leistungen entstehen. Die Zuordnung kann hinsichtlich des Umfangs der Geltung des Prinzips für einzelne Staatsleistungen (partielle Äquivalenz) oder für alle Staatsleistungen erfolgen (totale Äquivalenz); sie kann ferner auf den einzelnen Staatsbürger (individuelle Äquivalenz) oder auf Gruppen angewandt werden, die gegenüber Nichtnutzern abgrenzbar sind. Als Beispiel für die Anwendung gruppenmäßiger Aquivalenz gilt die Besteuerung des Kfz-Verkehrs durch die Mineralöl- und die Kfz-Steuer, die die Inanspruchnahme der Straßen abgelten (bei weiter Interpretation der Kosten auch der dabei verursachten Umweltkosten). Das Äquivalenzprinzip spielt in der praktischen Finanzpolitik bei den Steuern allenfalls in Form gruppenmäßiger Kostenäquivalenz eine Rolle. Es wird vor allem auf kommunaler Ebene bei der Rechtfertigung der - Gewerbesteuer hinsichtlich der von Gewerbebetrieben verursachten Lasten (z.B. Schaffung von Verkehrsflächen) sowie bei der Erhebung von Kurtaxen, Gebühren und Beiträgen herangezogen. Wegen seiner beschränkten Anwendbarkeit muss der Großteil der Steuerverteilung anders begründet werden; hierbei ist insbes. an das Leistungsfähigkeitsprinzip zu denken. D.B. Literatur: Haller, H. (1981). Krause-Junk, G. (1977)

Grundsatz der Individualversicherung, wonach sich der Versicherungsbeitrag nach der Art und Grösse des Risikos oder der entsprechenden Risikogruppe bemisst. Hingegen spielt die Gleichgewichtigkeit von Beitrag und Risikotragung in der Sozialversicherung eine weniger bedeutende Rolle. Dort dominiert das Prinzip der Solidarität.

In der Entlohnung das “Gerechtigkeitspostulat” der Entsprechung von Lohn und Leistung sowie der Entsprechung von Lohn und Arbeitsanforderungen.





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