Home | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Steuern

Gemäß § 3 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und sonstige Kosten sind keine Steuern.
Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff trägt darüber hinaus auch dem Funktionszusammenhang der bundesstaatlichen Finanzverfassung Rechnung, ebenso wie der Notwendigkeit, dass die Steuern in der modernen Industriegesellschaft zwangsläufig auch zum zentralen Lenkungsinstrument aktiver staatlicher Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden sind.
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Dem Gesetzgeber ist weitgehend Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Er ist an den Gleichheitssatz nur in der Weise gebunden, dass er wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandeln darf. Er darf sich insbesondere von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Steuerbelastungen, insbesondere die Grenzbelastungen, durch eine Steuerreform zu reduzieren. Die Auswirkungen sind in der nachstehenden Grafik »Einkommensteuer neu und alt« und in der Tabelle »Finanzierung der Steuerreform« dargestel lt.
Siehe auch: Freibetrag, Freigrenze

Steuern


Steuern


Steuern



Steuern


Lebensversicherungen unterliegen einer besonderen steuerlichen Behandlung. Die Beiträge sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen auf die Einkommensteuer anrechenbar. Es gelten jedoch Höchstbeiträge für die Gesamtsumme der Vorsorgeaufwendungen. Zu diesen Vorsorgeaufwendungen zählen auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Dadurch bleibt für die Le bensversicherung eventuell nur noch ein mehr oder weniger grosser Teil, der als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden kann. Allerdings beträgt die Mindestlaufzeit für derart steuerbegünstigte Kapital bildende Lebensversicherungen zwölf Jahre. Die ausgezahlte Versicherungssumme und die Überschussanteile sind einkommensteuerfrei, wenn die Mindestlaufzeit eingehalten wird und der Todesfallschutz wenigstens 60 Prozent der gesamten Beitragssumme beträgt. Bei Renten aus einer Lebensversicherung gilt, dass nur die Ertragsanteile steuerpflichtig sind. Das sind vom Gesetzgeber festgelegte Werte, die vom Alter des Rentenbeziehers bei Beginn der Rentenzahlung abhängen. Bei einem Rentenbeginnalter von beispielsweise 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil der Rente 27 Prozent. Leistungen, die im Todesfall erbracht werden, unterliegen nur der Erbschaftsteuer, doch gelten hier hohe Freibeträge.

(engl. taxes) Der deutsche Gesetzgeber definiert den Begriff Steuern wie folgt: «Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich echtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an dem das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (vgl. § 3 Abs. 1 Abgabenordnung [AG]).» Demnach handelt es sich bei Steuern zunächst um Geldleistungen, die dem Bürger durch ein Gesetz auferlegt werden. Steuern können nicht nur von den so genannten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände), sondern schlechthin von allen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhoben werden. Aus dem Gesetzeswortlaut werden ferner die Merkmale der «Tatbestandsmäßigkeit» und der «Gleichmäßigkeit der Besteuerung» abgeleitet. Der Grundsatz der «Tatbestandsmäßigkeit» ist ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, so dass diesem Grundsatz Verfassungsrang zukommt. Das Merkmal der «Gleichmäßigkeit der Besteuerung» ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet. Hierdurch hat es zu erkennen gegeben, dass es die Steuergerechtigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung als einheitliches Rechtsgut ansieht. Die Steuern werden nach unterschiedlichen Kriterien eingeteilt. Die Einteilung ist erforderlich für Abgrenzungen im Bereich des Verfassungsrechts, aber auch des einfachen Rechts. Unter Hinweis auf die in Artikel 104a ff. GG verankerte Finanzverfassung dient die Abgrenzung u. a. dazu, das Steueraufkommen der jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu sichern. Sie vermag aber auch, den Steuerbürger vor der Auferlegung gleichartiger Steuern zu bewahren. Wenngleich über die Abgrenzungs und Einteilungskriterien kein einheitliches Meinungsbild besteht, scheint eine Gliederung der Steuern nach folgenden Kriterien sinnvoll zu sein:

a) Gliederung der Steuern nach der Einheitlichkeit der Besteuerungsbasis:

1. Ertragsteuern (Besteuerung des Ergebnisses)

1.1 Einkommensteuer

1.1.1 Veranlagte Einkommensteuer

1.1.2 Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer)

1.2 Körperschaftsteuer

1.3 Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

1.4 . Gewerbesteuer

2. Verkehrsteuern (Besteuerung von Verkehrsvorgängen)

2.1 i Umsatz und Einfuhrumsatzsteuer, i Zölle

2.2 Grunderwerbsteuer

3. Substanzsteuer (Besteuerung des Mittelbestands)

3.1 Grundsteuer

3.2 3 Erbschaft und Schenkungsteuer

3.3 i Vermögensteuer

4. Verbrauchsteuern (z. B. Mineralölsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer)

b) Gliederung der Steuern nach den Steuergläubigern:

1. Bundessteuern (z. B. Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern ohne Biersteuer, Solidaritätszuschlag)

2. Landessteuern (z. B. Erbschaft und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer)

3. Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer)

4. Gemeinschaftsteuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)

c) Gliederung der Steuern nach dem Steuerschuldner:

1. direkte Steuern (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, z. B. Einkommensteuer)

2. indirekte Steuern (Steuern werden vom Steuerschuldner auf den Steuerträger überwälzt, z. B. Umsatzsteuer)





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Steuerhinterziehung
 
Steueroasen
 
Weitere Begriffe : Fusion | Finanzausgleich | SCHUFA
 
Copyright © 2017 Wirtschaftslexikon.wiki
Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.