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Ausgabe 2017
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Bausparen

Eine besondere Form des Zwecksparens bei Bausparkassen zur Finanzierung von Wohnungsbaumaßnahmen. Der Sparer erlangt nach einer bestimmten Ansparzeit das Anrecht auf Gewährung eines im
2. Rang abgesicherten Hypothekendarlehens zu günstigen Zinskonditionen.
Beiträge zur Erlangung eines Bauspardarlehens, ebenso wie Abschlussgebühren bei Eintritt in die Bausparkasse, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrages zunächst nur um eine private Kapitalbildung handelt. Die Abschlussgebühren sind aber dann Werbungskosten, wenn der Abschluss des Bausparvertrages in einem engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hausbau steht. Die Beiträge usw. sind entweder Bemessungsgrundlage für eine Wohnungsbauprämie (WOP) nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, oder — im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen — als Sonderausgaben abzugsfähig.

Das Bausparen wird als Vermögenswirksame Leistung (VL) durch den Staat besonders gefördert. Ziel ist die Schaffung von Wohneigentum durch Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder Erwerb einer Eigentumswohnung. Bevor jedoch ein entsprechendes Bauspardarlehen ausgereicht wird, muß der Sparer erst einmal über mehrere Jahre hinweg monatlich ein Guthaben ansparen; dieses Guthaben wird außerordentlich schlecht verzinst. Bausparen verlangt dem künftigen Bauherren oder Wohnungseigentümer ab, auf sein Wohneigentum jahrelang zu warten.





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