Home | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

(engl. closed corporation, limited liability company, ltd.) In dieser Form der Kapitalgesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen (Vermögen) für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber. Als juristische Person nimmt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch ihre Organe am Rechtsleben teil. So obliegt dem Geschäftsführer die Leitung und Vertretung der Gesellschaft. Seine Vertretungsmacht kann nach außen nicht beschränkt werden. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind diese i. d. R. nur gemeinschaftlich geschäftsführungs und vertretungsbefugt. Die Gesellschafterversammlung ist die Vertretung der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern. Ihnen obliegt u. a. die Überwachung der Geschäftsführung, die Bestellung von Geschäftsführern, Prokuristen (Prokura) und Handlungsbevollmächtigten (Handlungsvollmacht) sowie die Entscheidung über Kapital und sonstige Satzungsänderungen. Ein Aufsichtsrat ist erst bei Unternehmen dieser Rechtsform mit mehr als 500 Beschäftigten zwingend vorgeschrieben. Die Gründung der GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine (Einmanngesellschaft) oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag (= Satzung oder Statut) bedarf der notariellen Beurkundung. Er muss u. a. die Nennbeträge des Stammkapitals (mindestens 25 000 €) und die Höhe der von den einzelnen Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen (mindestens 100€) enthalten. Sodann sind eventuelle Sacheinlagen voll und Geldeinlagen zu einem Viertel zu erbringen; die Mindesteinlage beträgt danach 12 500 E. Die GmbI I ist in das Handelsregister einzutragen. Gründe für die Auflösung der GmbH können Insolvenz, Gesellschafterbeschluss, gerichtliche oder behördliche Auflösungsverfügung oder Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer sein. Die Liquidation erfolgt i. d. R. durch die Geschäftsführer, nachdem die Auflösung der Gesellschaft dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Nach Ablauf eines Sperrjahres erfolgt die Verteilung des Restvermögens auf die Gesellschafter.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Geschäftsbanken
 
Gesetzliche Krankenversicherung
 
Weitere Begriffe : Dienstleistungsbilanz | Verkaufsförderung | Aktie
 
Copyright © 2017 Wirtschaftslexikon.wiki
Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.