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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Konvergenzkriterien

Maßstäbe für die gesamtwirtschaftliche Übereinstimmung volkswirtschaftlicher Daten zur Prüfung, ob ein Land der europäischen Union der Währungsunion mit dem Euro beitreten kann. Das Kriterium der Preisstabilität bedeutet, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) aufweisen muss, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jeder - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium einer auf Dauer tragbaren Finanzlage der öffentlichen Hand bedeutet, dass die Mitgliedstaaten übermäßige Defizite vermeiden; insbesondere darf a) das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt 3 % nicht überschreiten, es sei denn, dass entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und ein Wert in der Nähe des Referenzwertes bleibt; b) das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstandes zum Bruttoinlandsprodukt 60 % nicht überschreiten, es sei denn, dass das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze bedeutet, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz (langfristige Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbare Wertpapiere) um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz - in den, - höchstens drei Mitgliedstaaten- liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems bedeutet, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten haben muss. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates nicht von sich aus abgewertet haben.





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