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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Wertpapiere

Wertpapiere sind Urkunden über privatrechtliche Rechtsverhältnisse. Man unterscheidet:
· Berechtigungspapiere
(Inhaberpapiere, Rektapapiere, Orderpapiere)
· Forderungspapiere
(Obligationen, Wechsel, Schecks)
· Mitgliedschaftspapiere (Aktie, Kuxe)
· Anteilspapiere (Hypothekenbrief)
Wertpapiere, insbesondere Aktien und Schuldverschreibungen, können sog. »gewillkürtes Betriebsvermögen« sein, d. h., es steht im Ermessen des Kaufmanns, ob er sie zum Privatvermögen rechnet oder in die Bilanz aufnimmt. Erscheinen sie in der Bilanz, so sind sie Betriebsvermögen. Das hat zur Folge, dass jeder Veräußerungsgewinn (Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis nach Abzug der Spesen) voll steuerpflichtig ist. Die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Veräußerung spielt — anders als bei Privatverkäufen die Spekulationsfrist (siehe auch »Spekulationsgewinn«) — keine Rolle.
Die Verpfändung von Wertpapieren für Betriebskredite lässt — vor allem, wenn es sich um längere oder wiederholte Verpfändungen handelt — die Vermutung zu, dass die Wertpapiere Betriebsvermögen sind. Allerdings gilt das nicht für alle Wertpapiere des betreffenden Steuerpflichtigen, sondern nur für die zur Abdeckung des Kredites erforderlichen Beträge.
Bei Angehörigen freier Berufe werden Wertpapiere i. d. R. als Privatvermögen betrachtet. Papiere, die zum Vermögen einer Gesellschaft gehören, sind stets Betriebsvermögen. Das gilt auch für aufgekaufte eigene Aktien einer AG. Die Steuerpflicht kann nicht dadurch umgangen werden, dass man die Papiere erst entnimmt — also in das Privatvermögen überführt — und nach über sechsmonatigem Privatbesitz verkauft. Der Veräußerungsgewinn gilt auch dann als erzielt, wenn die Papiere nicht verkauft, sondern privat entnommen werden.
Gewinn ist hier der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und dem Kurswert zum Zeitpunkt der Entnahme.
Es kann einem Kaufmann aber nicht verwehrt werden, Papiere zu einem Zeitpunkt zu entnehmen und in das Privatvermögen zu überführen, wenn der Kurs gerade tief steht.
Es ist mithin in Zeiten steigender Kurse in der Regel vorteilhafter, Wertpapiere beim Privatvermögen zu belassen.
Verkauft der Unternehmer Wertpapiere, so ist der Erlös an sich ein steuerbarer Umsatz; er bleibt aber umsatzsteuerfrei, da Börsenumsatzsteuer entrichtet werden muss (§ 4 Nr. 8 UStG).
Man kann das Einbringen gebuchter Wertpapiere noch stornieren, jedoch dann nicht mehr, wenn die steuerliche Auswirkung bereits eingetreten ist. Hat ein Unternehmer Wertpapiere der gleichen Art zu verschiedenen Kursen hintereinander gekauft und verkauft er später einen Teil davon, so kann er nur dann selbst bestimmen, welche Papiere als verkauft gelten, wenn er im Falle der Streifbandverwahrung bei einer Bank oder im Falle der Eigenverwahrung die einzelnen Stücke identifizieren kann. Bei Verwahrung im Girosammeldepot muss von dem durchschnittlichen Anschaffungspreis ausgegangen werden.
Der Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitigem Erwerb gleichartiger Papiere kann wirtschaftlich als Tausch beurteilt werden.
Siehe auch: Kurswert

Ein Wertpapier ist eine Urkunde die ein bestimmtes Recht verbrieft. Dieses Recht kann nur ausüben, wer im Besitz der Urkunde ist. Verbriefte Vermögensrechte können beispielsweise Geldforderungen sein, Mitgliedschaftsrechte oder Anteilsrechte. Sind Geldforderungen verbrieft, handelt es sich um sogenannte schuldrechtliche Wertpapiere, zu denen zum Beispiel die Anleihe zählt, der Scheck, der Sparbrief oder der Wechsel. Bei den sachenrechtlichen Wertpapieren werden Sachenrechte verbrieft, wie sie sich aus dem Dritten Buch Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 844 bis 1296 BGB) ergeben. Hierbei geht es um den Besitz und das Recht an Sachen, z. B. an Grundstücken. Ein sachenrechtliches Wertpapier ist also ein Hypothekenbrief oder ein Grundschuldbrief (Hypothek, Grundschuld). Ein Wertpapier, das eine Mitgliedschaft verbrieft, ist die Aktie.

Ein Wertpapier kann ganz allgemein ein Recht eines beliebigen Inhabers verbriefen, es kann aber auch auf den Namen des Inhabers ausgestellt sein. Erstere nennt man Inhaberpapiere, letztere Namenspapiere. Eine Sonderform sind die Namenspapiere mit Inhaberklausel. Ein Namenspapier mit Inhaberklausel ist beispielsweise das Sparbuch. Eine solche Urkunde trägt zwar den Namen des Gläubigers, wird aber »mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.« Daher »wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.« (§ 808 Abs. 1 BGB). Die Leistung kann an den Inhaber also erbracht werden, muß aber nicht. Der namentlich bekannte Gläubiger hingegen hat ein Recht auf die Leistung (hierzu Spareinlagen). Es ist klar, daß das Veräußern von Wertpapieren, die Namenspapiere sind, schwieriger als das Verkaufen und Weiterverkaufen von Inhaberpapieren ist. Für den Handel mit Wertpapieren sind daher vor allem Inhaberpapiere geeignet. Diese Wertpapiere gehören dem, der sie gerade in Händen hält, und können daher leicht ausgetauscht werden. Diese Art von Wertpapieren bezeichnet man als vertretbar oder fungibel (Fungibilität). Können diese tungiblen Wertpapiere obendrein auch noch an der Börse gehandelt werden, nennt man sie Effekten. Das ist der Grund, warum die Wertpapierhandelsbörse auch Effektenbörse genannt wird.

Der Erwerber eines Wertpapiers erwartet vom Kauf natürlich einen Ertrag. Bei Mitgliedschaftspapieren, also Aktien, wird dem Inhaber ein Gewinnanteil ausbezahlt, der keinen konstanten Betrag hat (Dividende). Andere Wertpapiere, z. B. Anleihen, sind verzinsliche Wertpapiere, ihr Inhaber erzielt also einen Zinsertrag, der in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelt ist. Bei verzinslichen Wertpapieren gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Papieren, wobei die Hauptunterscheidung darin besteht, ob ein Festzins vereinbart wurde oder der Zins variabel gehalten wird (z. B. Floating Rate Notes). Wertpapiere, für die regelmäßig ein fester Zinsertrag gesichert ist, nennt man festverzinsliche Wertpapiere.





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