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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Offene Handelsgesellschaft (oHG)

(engl. general partnership, ordinary partnership) Eine offene Handelsgesellschaft (oHG) ist eine ~ Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (p Handelsbetrieb) unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter (Gesellschaft) den Gläubigern uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen haften. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die ol G ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wie sie eine Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Gegenüber ihren Gesellschaftern ist die oHG jedoch rechtlich verselbständigt, d. h., sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verldagt werden. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft steht jedem Gesellschafter allein zu. Wird die Einzelgeschäftsführungs oder vertretungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag begrenzt, so ist diese Beschränkung im Handelsregister zu vermerken. Unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis steht allen Gesellschaftern auch ein Kontrollrecht gegenüber den anderen Gesellschaftern zu. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht auch einfache Stimmenmehrheit gelten lässt. Die Gewinnverteilung (Gewinnausschüttung) erfolgt im Allgemeinen durch Verzinsung (Zinsen) der Kapitaleinlage (Einlage) mit 4 %,, sofern diese vom Jahresgewinn (Jahresüberschuss) gedeckt ist. Der Restgewinn und auch Verluste werden nach Köpfen verteilt. Die Gründung der oHG erfolgt durch formlosen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die einzelnen Geschäftsanteile sind nicht übertragbar; das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen zum Erlöschen der Firma. Weitere Auflösungsgründe können sein: Gesellschafterbeschluss, Kündigung, Eintritt eines im Gesellschaftsvertrag bestimmten Auflösungsgrundes, gerichtliche Entscheidung oder die Insolvenzeröffnung (Insolvenz) über. das Vermögen der Gesellschaft oder eines einzelnen Gesellschafters. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht notwendigerweise zur Auflösung der Gesellschaft, sondern erlaubt dem Erben, die Einlage unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils weiterzuführen. Die Liquidation erfolgt i. d. R. durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich. Nach Beendigung der laufenden Geschäfte, dem Einzug von Forderungen, der Befriedigung der Gläubiger und der Umsetzung des restlichen Vermögens in Geld erfolgt die Verteilung des Restvermögens im Verhältnis der Geschäftsanteile.





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