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Ausgabe 2017
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Kompensationsgeschäft

oder (engl.) Counter-trade-Geschäft. Ein Gegenseitigkeitsgeschäft, das insb. im Außenhandel relevant ist. Dabei wird ein reines Tauschgeschäft zwischen inländischen und ausländischen Vertragspartnern auf der Basis Ware gegen Ware abgewickelt. Z. B. relevant im Handel mit osteuropäischen Ländern, wenn die dort ansässigen Unternehmen ihre Importschulden mangels Devisen mit Warenlieferungen ausgleichen. Man spricht von Vollkompensation, wenn sich die Warenströme wertmäßig vollständig ausgleichen (S. Bartergeschäft); von Teilkompensation, wenn ein Teil des Warenwertes in Valuta bezahlt wird. Bes. Formen des K. sind Clearinggeschäfte, -- Dreiecksgeschäfte, Gegengeschäfte, Junktimgeschäfte, Offsetgeschäfte, Parallelgeschäfte, Rückkaufgeschäfte (engl.: Buy-back-Geschäfte).

(Gegengeschäft): Ei­ne Tauschvereinbarung zwischen zwei Geschäftspartnern, einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, nach der eine Leistung oder eine Ware (Waren) nicht mit Geld.





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