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Ausgabe 2017
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Aktiengesellschaft (AG)

(engl corporation, joint tock company) Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien aufgeteilten Grundkapital beteiligt sind. Diese haften bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich; die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen (Vermögen) beschränkt. Als juristische Person kann die AG nur über ihre p Organe am Rechtsverkehr teilnehmen: Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. In Unternehmen der Montanindustrie (Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie) und in Unternehmen, die dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 unterliegen, muss dem Vorstand ein Arbeitsdirektor angehören. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat. Dieser setzt sich aus Aktionären und unter bestimmten Voraussetzungen aus Vertretern der Arbeitnehmerschaft zusammen und dient der Überwachung des Vorstands. Die Hauptversammlung dient als Organ der Ausübung der Verwaltungsrechte der Aktionäre. Sie wählt den Aufsichtsrat und entscheidet u. a. über Gewinnverteilung, Satzungsänderungen und Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung bzw. herabsetzung. Zur Gründung der AG ist zunächst die Satzung durch notarielle Beurkundung festzustellen. Sie enthält ne (ben allgemeinen Angaben zur Firma auch die Höhe des Grundkapitals (mindestens 50 000 €2 und Angaben über Nennbetrag (mindestens 1€), Anzahl und Gattung der auszugebenden Aktien. Außerdem muss die AG in das 9 Handelsregister eingetragen werden. Die Auflösung der AG kann durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (p Insolvenz) über das Gesellschaftsvermögen, durch entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung, durch richterliche Anordnung oder aber durch Eintritt eines satzungsmäßig festgelegten Auflösungsgrundes erfolgen. Die nachfolgende Liquidation wird i. d. R. durch die Vorstandsmitglieder vorgenommen.





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