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Ausgabe 2017
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Kapitalerhöhung

Bezeichnung für die Erhöhung des Eigenkapitals einer Gesellschaft. Wenn Aktiengesellschaften ihr Grundkapital erhöhen wollen, muss die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden vertretungsberechtigten Stimmen einen entsprechenden Beschluss fassen, und es werden dann neue Aktien ausgegeben. Den bisherigen Aktionären wird (sofern es sich nicht um eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung genehmigten Kapitals handelt) ein Bezugsrecht eingeräumt. Der Ausgabekurs der neuen Aktie kann beim Nennwert der alten Aktien liegen, jedoch auch darüber, allerdings darf er den Nennwert nicht unterschreiten. Falls ein Überschuss erzielt wird, ist dieser in die gesetzliche Rücklage einzustellen.
Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft stellen keine Kapitalerhöhung dar, auch wenn es sich um langfristige Kredite handelt. Nur bei sog. Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO), z. B. bei unverzinslicher Darlehensgewährung bis zum Untergang der Gesellschaft, wird eine versteckte Kapitalerhöhung angenommen.
Bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Auflösung stiller Reserven), verbunden mit der Gewährung von Freiaktien, unterliegt der Erwerb der neuen Anteile nicht der Einkommensteuer (Abschn. 156 EStR).
Siehe auch: Emission, Berichtigungsaktien, Bezugsrechte, Gesellschaftsteuer; Belegschaftsaktien

(engl. capital increase; increase in [share] capital) Der Begriff Kapitalerhöhung bezeichnet die Erhöhung des Eigenkapitals einer Unternehmung (Unternehmen). Bei einer r Aktiengesellschaft erhöht der Nennwert der ausgegebenen Aktien das gezeichnete . Kapital. Der Rest des Emissionserlöses wird in die Kapitalrücldage eingestellt. Das Aktiengesetz kennt vier verschiedene Arten von Kapitalerhöhungen: ordentliche Kapitalerhöhung, genehmigte Kapitalerhöhung, bedingte Kapitalerhöhung und Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Unter einer ordentlichen Kapitalerhöhung, auch Kapitalerhöhung gegen Einlagen genannt, versteht man die Ausgabe junger Aktien gegen Einzahlung von Geld oder Sacheinlagen. Die genehmigte Kapitalerhöhung stellt einen Beschluss der Hauptversammlung dar. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb von fünf Jahren das Grundkapital durch Ausgabe junger Aktien um einen festgelegten Betrag zu erhöhen. Ein Hauptversammlungsbeschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung wird notwendig, wenn das Unternehmen Umtausch und Bezugsrechte zugestehen will, deren Inanspruchnahme der Höhe nach ungewiss ist. Nötig ist das z. B. bei der Ausgabe von Wandelanleihen und Optionsanleihen (Schuldverschreibungen), bei s Fusionen und Belegschaftsaktien. Der Hauptversammlungsbeschluss muss mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Die Aktionäre haben außerdem ein gesetzliches Bezugsrecht auf die zu emittierende Options oder Wandelanleihe. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden (z. B. bei Belegschaftsaktien). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stellt keine Zuführung neuer finanzieller Mittel, sondern lediglich einen buchungstechnischen Vorgang dar. Offene Rücklagen werden ohne Zuzahlung der Aktionäre in Grundkapital durch Ausgabe von sog. Gratisaktien umgewandelt. Das Eigenkapital verändert sich lediglich in der Zusammensetzung, nicht aber in der Höhe.





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