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Wirtschaftslexikon
Ausgabe 2017
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Investmentgesellschaft

(engl. investment trust) Als Investmentgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) werden gemäß dem Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (g I KAGG) i Unternehmen bezeichnet, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, die ihnen von Anlegern zur Verfügung gestellten Mittel im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung (Risiko) zu investieren (Investition). Anlagen können nur die nach dem KAGG zugelassenen Vermögensgegenstände, vor allem Wertpapiere (Wertpapierfonds), Beteiligungen (Beteiligungsfonds) und Immobilien ondervermögen (Immobilienfonds) sein. Die Verwahrung erfolgt getrennt vom eigenen Vermögen der Gesellschaft. Man unterscheidet Spezialfonds und Publikumsfonds sowie offene und geschlossene Fonds. Anteile von Publikumsfonds können von jedem Anleger gekauft werden. Spezialfonds legen bestimmte Sondervermögen nach den Wünschen einzelner großer Investoren (z. B. Versicherungen) auf. Geschlossene Fonds stehen nur für einen begrenzten Zeitraum zur Zeichnung offen. Anteile an offenen Publikumsfonds können dagegen börsentäglich von der Fondsgesellschaft gekauft und an diese verkauft werden. Über die Anteile sind den Anlegern Zertifikate (Investmentzertifikat, Immobilienzertifikat) auszustellen. Die Werte werden aus dem Gesamtwert des Sondervermögens dividiert durch ausgegebene Anteile ermittelt. Zusätzlich zum Wert des Zertifikats werden dem Käufer oft ein Ausgabeaufschlag (Agio) und manchmal ein Rücknahmeabschlag (p Disagio) berechnet. Laufende Verwaltungskosten werden gemäß den Fondsbedingungen aus dem Sondervermögen bestritten.





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